KLARSTELLUNG ZUR VERWENDUNG VON ADRESSDATEN DER POST ZU MARKETINGZWECKEN
ALLE RECHTLICHEN GRUNDLAGEN, GEWERBEORDNUNG UND DSGVO WERDEN STRENGSTENS EINGEHALTEN

Mit aktuellen und reichhaltigen Kundendaten ermöglicht das Adressmanagement der Österreichischen Post eine höhere Effizienz zu geringeren Kosten für den Versand von Werbesendungen. Das Sammeln von Marketinginformationen ist kein neues Geschäftsfeld der Post, sondern gängige Praxis seit nahezu 20 Jahren.

Als Rechtsgrundlage gilt die Gewerbeordnung, die die für den Adresshandel relevante Norm ist – sowohl die Gewerbeordnung als auch die Datenschutzgrundverordnung werden auf das Strengste eingehalten. Laut Gewerbeordnung (GewO) § 151 Abs. 5 dürfen Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum etc.) ermittelt werden. Laut § 151 Abs. 6 GewO dürfen diesen erhobenen Daten von Personen weitere Marketinginformationen auf Grund von Marketinganalyseverfahren zugeschrieben werden. Dies bedeutet, dass zu Name, Adresse und Alter etc. weitere Daten auf Grund von Analysen hochgerechnet werden dürfen, solange diese Daten für Werbezwecke verwendet werden. Das sind eben jene Daten wie zum Beispiel Bioaffinität oder Parteiaffinität. Ebenfalls laut § 151 Abs. 6 GewO dürfen diese errechneten Daten an Dritte übermittelt werden.

Die Post hat einerseits konkrete, von Personen angegebene Interessen wie zum Beispiel Möbel oder Sport, berechnet andererseits aber auch Affinitäten zu zum Beispiel Bioprodukten oder eben auch eine Parteiaffinität. Diese Berechnungen erfolgen mit einem ähnlichen Mechanismus wie Hochrechnungen am Wahlabend. Es handelt sich dabei um statistische Daten, aus denen nicht auf das Verhalten einzelner Personen, aber auf eine Affinität von Zielgruppen, geschlossen werden kann.

Aus Umfragen, Wahlergebnissen der Zählsprengel, Hochrechnungen und Statistiken ist bekannt, welche Bevölkerungsgruppen in welchen Gebieten besonders zu welchen Parteien tendieren. Auf Basis solcher Erkenntnisse wird ein Modell entwickelt, auf Grund dessen Personen bzw. Zielgruppen zum Beispiel auch eine Wahrscheinlichkeit zu einer Parteiaffinität zugewiesen werden kann. Diese Wahrscheinlichkeit macht jedoch keinerlei Aussage über das tatsächliche Verhalten der Person.

Diese Berechnungen dienen ausschließlich dazu, den Streuverlust bei Werbesendungen zu reduzieren. Keinesfalls können daraus Rückschlüsse auf Eigenschaften konkreter Personen gezogen werden.

Beispiel für eine derartige Berechnung: Aus Faktoren wie Alter, Geschlecht, Wohnort, Wahlergebnis im Zählsprengel etc. wird ein Modell erstellt und damit eine Wahrscheinlichkeit berechnet. Die Daten werden ausschließlich zu Marketingzwecken verwendet, die Datennutzung wird von der Post strikt auf diesen Zweck eingeschränkt. Alle Datenempfänger haben der Österreichischen Post AG vertraglich zugesichert, die Daten ausschließlich zu Marketingzwecken zu verwenden.

Die rechtliche Klärung durch die Einleitung eines Prüfverfahrens durch die Datenschutzbehörde wird seitens der Post begrüßt.

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Leitung Presse & Interne Kommunikation
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